Nutzen Sie das Förderprogramm des Austria Wirtschaftsservice!
Im folgenden Artikel finden Sie alle Voraussetzungen und gesetzlichen Bestimmungen.
Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit unseren kostenlosen Fördercheck zur Prüfung Ihrer Projektidee in Anspruch zu nehmen. Wir haben versucht, dass für Sie so einfach wie möglich zu gestalten. Mit dem Button starten Siie einen kurzen Fragebogen mit 4 Fragen.
Zum kostenlosen Fördercheck:
FÖRDERCHECK BEGINNEN
Die Gewährung einer Investitionsprämie soll für Unternehmen einen Anreiz schaffen, während und nach der Covid-19 Krise zu investieren und so Unternehmensstandorte in Österreich zu sichern und vor allem Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen.
Dieses Förderungsprogramm wird im Auftrag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) abgewickelt und kann von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die Neuinvestitionen in abnutzbares Anlagevermögen getätigt haben, unabhängig vom Gründungsdatum, von der Größe und der Branche.
Das Wachstum der österreichischen Unternehmen soll somit durch die temporäre Verringerung von Kosten für Investitionen gestärkt werden.
Investition zur Luftreinhaltung
Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung von Staub-, NOx-, CO-, SO2 oder CxHy-Emissionen (Anm.: Kohlenwasserstoffe) bei bestehenden Anlagen bzw. Emissionsquellen oder in gewerblich genutzten Gebäuden die über die gemeinschaftsrechtlichen, gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften hinausgehen (Mindestens 10%).
Luftreinhaltung
Mit 14 % förderungsfähige Investitionen:
- Filteranlagen
- Katalytische Nachbehandlungssysteme
- Thermische Nachverbrennungsanlagen
- Hallenabsaugungen mit Behandlungsanlagen
- Verfahrensumstellungen zur Emissionsreduktion f. Abdeckung von Güllelagern
Nicht mit 14 % förderungsfähige Investitionen:
- Lüftungskanäle und Leitungen zur Wärmeverteilung
- Selchanlagen
Weitere Voraussetzunge:
Vermeidung oder Verringerung von Staub-, NOx-, NH3-, CO-, SO2 oder CxHy-Emissionen bei bestehenden Anlagen bzw. Emissionsquellen oder in gewerblich genutzten Gebäuden die über die gemeinschaftsrechtlichen, gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften hinausgehen (Mindestens 10%) .
Bereich Klimatisierung und Kühlung:
Mit 14 % förderungsfähige Investitionen
- Adsorptions- und Absorptionskältemaschinen mit Antriebsenergie aus erneuerbaren Energieträgern oder aus industrieller Abwärme bzw. Fernwärme
- Kälteanlagen zur Bereitstellung von Prozesskälte
- Free Cooling Systeme: Wärmetauscher, primärseitige Einbindung, Kältespeicher, Kältequelle (z.B. Erdsonden)
Nicht mit 14% förderungsfähige Investitionen
- Kompressionskälteanlagen zur Klimatisierung
- Split-Klimageräte
- Steckerfertige Kühl- und Gefriergeräte
- Für den Betrieb von Kompressionskälteanlagen notwendige Rückkühler mit Free Cooling Funktion
- Kälteverteilung im Gebäude (Rohrleitung, Kühldecken, Lüftungsgeräte)
- Optimierung von Bestandsanlagen mit GWP1 ≥ 2.500
- Neuanlagen mit Direktverdampfer-Systemen in Einzelhandel und Gastronomie
- Neuanschaffung oder Erweiterung von Prozesskälteanlagen mit GWP ≥ 150
- Adsorptions- und Absorptionskältemaschinen mit Antriebsenergie aus fossilen Quellen
- Anlagen, die im Rahmen des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes (BGBI. I Nr. 113/2008 idgF.) förderungsfähig sind
Weitere Voraussetzungen:
Anlagen zur Bereitstellung von Prozesskälte in Abhängigkeit des eingesetzten Kältemittels:
1. Einsatz von alternativen/natürlichen Kältemitteln sowie Kältemitteln mit einem GWP weniger als 150 in der (Neu-) Anschaffung und Optimierung
2. Einsatz von Kältemitteln mit einem GWP weniger als 750 im Austausch bzw. Optimierung, wobei die Stromeinsparung gegenüber der Bestandsanlage mindestens 15 % und die Grädigkeit mindestens 8 K (Verdampfer- und Kondensatorauslegung) betragen muss.
Beim Austausch bzw. der Optimierung von Prozesskälteanlagen unter Verwendung von Kältemitteln mit einem GWP ≥ 150 und < 750 gelten folgende Effizienzkriterien:
1. Stromeinsparung von mindestens 15 % gegenüber der Bestandsanlage
2. Verdampfer- und Kondensatorauslegung: Grädigkeit ΔT ≤ 8 K
Abrechnungsunterlagen:
1. Bescheide für den Bau und Betrieb der Anlage 1 (Global Warming Potential: Wert aus Europäischer F-Gas-Verordnung Nr. 517/2014 bzw. EN 378/2015 bzw. aus dem IPCC Beurteilungsbericht V).
2. Technisches Datenblatt/Produktdatenblatt bzw. Bestätigung des Anlagenplaners über die technischen Voraussetzungen der Anlage.
Bereich Abwärmeauskopplung:
- Anlagen zur Auskopplung von Abwärme aus industriellen und gewerblichen Prozessen
- Anlagen zur Einspeisung von Abwärme in bestehende oder neue Nah- und Fernwärmenetze mittels Transportleitung und Verteilzentrale
- Verteilnetze mit Übergabestationen
- Wärmepumpen zur zentralen Temperaturanhebung von Abwärme für Heizzwecke e. Niedertemperatur- bzw. Anergienetze mit verbraucherseitigen Wärmepumpen zur Nutzbarmachung der Abwärme
Mit 14 % förderungsfähige Investitionen sind:
- Auskoppelungsanlage mit Wärmetauscher
- Fernwärmeleitungen (Transportleitung, das sind Leitungen, deren Abnehmer mittels Verteilzentralen in ein Wärmenetz einspeisen) und Verteilzentrale
- Verteilnetz mit Übergabestationen d. Zentrale Wärmepumpen zur Temperaturanhebung e. Dezentrale (verbraucherseitige) Wärmepumpen in Niedertemperatur- bzw. Anergienetzen
Nicht mit 14% förderungsfähige Investitionen sind:
- Wärmeauskopplung aus fossilen Kraftwerken, fossilen KWK - und Müllverbrennungsanlagen
- Nutzung der Abwärme kommunaler Abwässer
- Erweiterungen bestehender Fernwärmeverteilnetze mit mehr als 20 % Anteil an fossiler Wärme nach Umsetzung der Maßnahmen.
Weitere Förderungsvoraussetzungen:
- Bei 1. b. und c. muss 75 % Gesamteffizienz des Verteilnetzes und der Transportleitung erreicht werden.
- Abrechnungsunterlagen
- Gutachten über das Nah- oder Fernwärmenetz zur Bestätigung des Anteils an fossiler Wärme durch den Anlagenplaner bei Investitionen in die Punkte 1. b. und c.
- Gutachten des Anlagenplaners über die Gesamteffizienz von mindestens 75 % oder die Steigerung der Gesamteffizienz gegenüber dem Bestand bei Investitionen in die Punkte 1. b. und c.
- Bescheide für Bau & Betrieb der Anlage, wenn erforderlich
Abrechnungsunterlagen:
Bescheide für die Bestandsanlage und Aktualisierung hinsichtlich der beantragten Maßnahme
Quantitative Angaben zur Vermeidung oder Verringerung von Staub-, NOx-, NH3-,CO-, SO2 oder CxHy-Emissionen nach der Investition (Messgutachten zum Vergleich Bestands- und Neuanlage) durch einen dazu befugten Ziviltechniker.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung!